Krankenversicherungsbeiträge

Ab 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge besser absetzbar

Durch das Bürgerentlastungsbesetz wurde das Abzugsvolumen bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht. Hierzu gehören z. B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen. Das Abzugsvolumen steigt um jeweils 400 € auf nunmehr 1.900 € (betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten) bzw. 2.800 € (gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen).

Darüber hinaus wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Von dem unbeschränkten Abzug sind allerdings Aufwendungen für Komfortleistungen, wie z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung und die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen, ausgenommen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, wird der geleistete Beitrag pauschal um 4 % gekürzt.

Hinweis: Betragen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weniger als 1.900 €/2.800 €, können in Höhe der Differenz zu den Höchstbeiträgen auch andere Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden.

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