Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag wackelt: Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug.

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Letztendlich entscheiden muss aber das Bundesverfassungsgericht.

Das Finanzgericht Niedersachsen stuft den Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2007 als verfassungswidrig ein, weil eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfs­spitzen dienen darf.

Da mit dem Solidaritätszuschlag die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorüber­gehender, sondern ein langfristiger Be­darf-und dieser dürfe eben nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bun­desverfassungsgericht zur verfassungs­rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Hintergrund

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 (mit Unterbrechungen) in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jähr­liche Aufkommen aus dem Solidaritäts­zuschlag beträgt derzeit rund 12 Milli­arden EUR.

Der Bundesfinanzhof hatte den Solida­ritätszuschlag zumindest für das Jahr 2002 noch für verfassungsgemäß ange­sehen. Die hiergegen gerichtete Verfassungs-beschwerde wurde vom Bundes­verfassungsgericht seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Steuerbescheide ergehen nur noch vorläufig

Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil mittlerweile reagiert. Danach ergehen Steuerbescheide ab 2005 in­soweit nur noch vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, werden die entsprechenden Bescheide automa­tisch korrigiert. Einsprüche sind inso­weit nicht erforderlich.

Sofern Steuerbescheide bereits ohne Vorläufigkeitsvermerk vorliegen, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt wird, da er ansonsten bestandskräftig wird.

Mandanten-Login