Haushaltsnahe Dienstleistungen: BMF klärt weitere Fragen zur Steuerermäßigung
Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.
Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können somit
• maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,
• maximal 510 EUR für haushaitsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
• maximal 1.200 EURfürdie Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung.
Praxishinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Übergangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Gegen dieses Urteil wurde mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind allerdings zu beachten:
- Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
- Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
- Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.
Weitere Details:
Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.
Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will.
BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003, unter mviv.iww.de. Abruf-Nr. 100729; FG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2010, Ar. 3 K2002/09, Nichtzulassungsbeschwerde unter VIB 37/10 unter www. hvw.de. Abruf-Nr. 100719